Termine, die nicht wahrgenommen werden können, sind rechtzeitig (mindestens 24 Stunden vorher) abzusagen. Sollten Sie einen Termin nicht oder nicht rechtzeitig absagen, sind wir gehalten, Ihnen die ausgefallene Behandlungszeit gem. § 611 Satz 3 SGB nach den gültigen Behandlungsentgelten der gesetzlichen oder privaten Krankenkassen in Rechnung zu stellen.